Vorweggenommene Erbfolge

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Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet Vermögensübertragungen, die vorgenommen werden, da vom Schenkenden angenommen wird, dass der Beschenkte das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten hätte.

Die Gründe für die vorweggenommene Erbfolge können sehr verschieden sein.

Dabei sind ein paar gesetzliche Regelungen zu beachten.

Gründe für die vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge betrifft überwiegend Schenkungen und hat häufig steuerliche Gründe. Alle zehn Jahre können Kinder und Ehegatten einen Freibetrag von 400.00 EUR bzw. 500.000 EUR nutzen.

Auf die Art kann das Vermögen steuerfrei aufgeteilt werden.

Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge kann jedoch auch der Versorgung der Beschenkten (oder des Schenkenden im Pflegefall) oder dem Erhalt des Familienvermögens dienen.

Auch Pflichtteile können durch diese Schenkungen gemindert werden, da alles, was zu Lebzeiten verschenkt wird, nicht mehr automatisch Teil des Nachlasses wird.

Letztlich können insbesondere Schenkungen beweglicher Gegenstände, Sammlungen oder Immobilien einen Streit zwischen den Erbenden um die Aufteilung vorbeugen.

Überschreitung der Freibeträge

Die Freibeträge können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Alles, was an Vermögensübertragungen darüber hinaus geht, muss jedoch versteuert werden.

Außerdem können Schenkungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Todesfall vorgenommen wurden, auf den Nachlass, insbesondere bei der Verteilung von Pflichtteilen, angerechnet werden. Die Vermögensübertragungen sollten daher im Vorfeld gut überlegt und geplant werden.

Vermögensübertragung unter Auflagen

In bestimmten Fällen kann es für den Schenkenden sinnvoll sein, Vermögensübertragungen nur unter Auflagen vorzunehmen. So empfiehlt sich bei der Übertragung von Immobilien beispielsweise ein lebenslanges Nutzungsrecht, wenn der Schenkende selber noch bis zu seinem Tode in der Immobilie leben möchte.

Der Beschenkte wird dann zwar offiziell Eigentümer, kann den Schenkenden jedoch nicht aus der Immobilie rauswerfen. Er kann die Immobilie entsprechend erst nach Eintritt des Todesfalls vollkommen nutzen.

Andere wichtige Auflagen sind beispielsweise Nießbrauchsvorbehalt, Rentenzahlungen, Pflegeverpflichtungen, Rückfallklauseln, Pflichtteilsanrechnungsklauseln und Ausgleichspflichten.

Im Zweifelsfall kann ein Anwalt bei den Schenkungsverträgen helfen.

So wird sichergestellt, dass die Intentionen, die hinter der Schenkung stehen, erfüllt werden und die Freibeträge optimal genutzt werden.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.