Immobilien lebenslanges Wohnrecht Beratung

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Bezüglich der Begriffe lebenslanges Wohnrecht bzw. Wohnrecht auf Lebenszeit und Wohnungsrecht sind, obwohl sie im Alltag synonym verwendet werden, juristische Unterscheidungen vorzunehmen.

Unter den Begriffen ist zunächst das Recht der Nutznießer, eine Immobilie oder einen Teil dieser bis ans Lebensende zu bewohnen, ohne Eigentümer oder Mieter zu sein.

Diese rechtlichen Möglichkeiten werden oft von älteren Menschen genutzt, da sie durch dieses unentgeltliche Wohnrecht auf Lebenszeit ihr Haus oder ihre Wohnung zu Lebzeiten an Kinder oder Verwandte per Schenkung übertragen, jedoch darin wohnen bleiben möchten.

Mit dem Begriff Wohnungsrecht gemäß § 1093 Absatz 1 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) wird das Recht beschrieben, „ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen“.

Das Wohnungsrecht bezeichnet somit ein dingliches Wohnrecht, demnach ein grundstücksbezogenes Recht, dass durch Belastung der jeweiligen Immobilie entsteht.

§ 1093 Absatz 2 BGB bestimmt zudem, dass die Inhaber des Wohnrechts befugt sind, Familienmitglieder oder auch Pflegepersonal in der Wohnung aufzunehmen.

Der 3. Absatz des § 1093 Absatz 3 BGB regelt, dass Wohnberechtigte, die nur einen Teil einer Immobilie nutzen dürfen, den gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen mitnutzen dürfen:

Beispielsweise können das Garten, Fahrradkeller und Waschküche sein.