Haus erben Pflichtteil

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Wer eine Immobilie als Eigentum hat, möchte diese häufig einer ganz bestimmten Person vermachen.

Dies kann jedoch Schwierigkeiten mit sich bringen, sofern mehrere Erben Anspruch auf einen Pflichtteil des Vermögens haben.

In diesen Fällen sollten etwaige Ansprüche und Lösungen idealerweise im Vorfeld und unter Beratung durch einen Anwalt geklärt werden.

Wunscherben und Pflichtteilsberechtigte

Wer einem Wunscherben ein Haus vererben möchte, sollte dabei Pflichtteilsansprüche im Hinterkopf behalten. Dies wird in der Regel vor allem Ehegatten und Kinder betreffen.

Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf die Hälfte dessen, was sie nach gesetzlicher Erbfolge erhalten hätten.

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein (willkürlich gewählter) Alleinerbe das Haus vermacht bekommt.

Haus erben Pflichtteil

Haus erben Pflichtteil

Allerdings sollte dabei genau bedacht werden, dass andere Erben Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils haben könnten.

Kann der Alleinerbe die Pflichtteile nicht bezahlen, muss er unter Umständen das Haus verkaufen, um die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen.

Möchte der Erblasser sicherstellen, dass der Erbe des Hauses auch in dem Haus wohnen kann, sollte daher im Vorfeld genau durchdacht werden, wie hoch die Pflichtteile sein werden und ob es eine andere Auszahlungsmöglichkeit gibt.

Die Gegenstände des Hausrates

Auch der Hausrat wird mit Hausvererbung schnell ein Thema. Grundsätzlich haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf den gemeinsamen Hausrat und Hochzeitsgeschenke.

Einzelne Gegenstände können jedoch durch Vermächtnis anderweitig verteilt werden.

Stellen diese Gegenstände jedoch einen Großteil des Gesamtvermögens dar (etwa Schmuck oder wertvolle Kunstgegenstände), sollten auch dabei Pflichtteile bedacht werden.

Schenkungen, Pflichtteilsverzicht und andere Lösungswege – Haus erben Pflichtteil

Soll sichergestellt werden, dass ein Wunscherbe das Haus erhält und zur Auszahlung der Pflichtteile nicht verkaufen muss, sollten gewisse Alternativen durchdacht werden.

Unter Umständen könnte eine Schenkung zu Lebzeiten in Frage kommen – auch solche Schenkungen können jedoch auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Ein Pflichtteilsverzicht, der mit den Erben vereinbart wird, könnte ebenfalls eine Lösung sein.

Alternativ könnte der Erblasser die Situation auch im Vorfeld mit dem Wunscherben besprechen und sicherstellen, dass der Wunscherbe das Haus auch annehmen möchte und keine Probleme mit den Pflichtteilen hat.

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