Erbrecht Pflichtteil Kind Beratung

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Erbrecht Pflichtteil Kind – Das gilt es zu wissen

Die direkten Abkömmlinge eines Erblassers, also dessen Kinder, zählen zum eng begrenzten Personenkreis, die einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Entzogen werden kann dieser Pflichtteil nur in klar definierten Ausnahmesituationen. Für den Anspruch auf den Pflichtteil spielt es auch keine Rolle, ob die Kinder ehelich, unehelich oder adoptiert sind.

Was genau ist der Pflichtteil eigentlich?

Als Pflichtteil wird eine sogenannte Mindestbeteiligung von engen Angehörigen am Nachlass eines Verstorbenen. Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht zwar die sogenannte Testierfreiheit, diese wird durch das Pflichtteilsrecht jedoch eingeschränkt. Werden pflichtteilsberechtigte Kinder durch eine letztwillige Verfügung enterbt, dann steht ihnen dennoch eine Mindestbeteiligung am Erbe zu. Wer einen Pflichtteilsanspruch hat, ist in § 2303 BGB geregelt. Kinder des Erblassers sind dort aufgeführt.

Wie hoch ist der Pflichtteil von Kindern?

Kinder des Erblassers erhalten grundsätzlich den Pflichtteil in der Höhe, in welchen ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zustehen würde.

Wie hoch der Pflichtteil der direkten Abkömmlinge ganz konkret ist, hängt also von der gesetzlichen Erbquote ab.

Erbrecht Pflichtteil Kind

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Hat der Erblasser beispielsweise nur ein Kind und läge die gesetzliche Erbquote bei 100 %, dann liegt die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bei 50 %.

Gibt es zwei Kinder und war der Erblasser nicht verheiratet, dann liegt die Höhe des Pflichtteils bei 25 % des Nachlasses.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass der Pflichtteil dem Abkömmling nicht automatisch zuerkannt und ausgezahlt wird, sondern vom jeweiligen Pflichtteilsberechtigten eingefordert werden muss.

Erbrecht Pflichtteil Kind – Wie wird der Pflichtteil eingefordert?

Eingefordert werden kann der Pflichtteil dadurch, dass diese sich an die Erben des Nachlasses wenden. Von diesen müssen die pflichtteilsberechtigten Kinder dann die Herausgabe ihres Erbteils verlangen.

Wird die Herausgabe des Pflichtteils durch den Erben verweigert, dann sollte sich der Pflichtteilsberechtigte an uns als Anwalt für Erbrecht wenden.

Pflichtteilsansprüche können, wie andere zivilrechtliche Ansprüche auch, verjähren. Gemäß § 195 BGB geschieht dies nach drei Jahren.

Die Frist beginnt Ende des Jahres zu laufen, in welchem die pflichtteilsberechtigten Kinder vom Todesfall erfahren haben.