Erbrecht Ehegatte Beratung

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Das Erbrecht des Ehegatten

Im deutschen Erbrecht nimmt der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner eine Sonderstellung ein.

Er ist zwar nicht im klassischen Sinn mit dem Erblasser „verwandt“, zählt aber zu den Erben Erster Ordnung und ist damit erbberechtigt.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich Regelungen zum Erbrecht des Ehegatten im § 1931 BGB.

Wieviel erbt der überlebende Ehegatte?

Um festzustellen, wie hoch die Erbquote des überlebenden Ehegatten tatsächlich ist, müssen verschiedene Faktoren betrachtet werden.

Einer dieser Faktoren ist, welche Erbberechtigten es neben dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner noch gibt.

Grundsätzlich erhält der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses.

Erbrecht Ehegatte Beratung

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Gibt es keine Kinder, sondern nur Erben zweiter oder dritter Ordnung, dann hat der überlebende Ehepartner sogar einen Anspruch auf die Hälfte des Erbteils.

Angehörige der zweiten und dritten Ordnung sind beispielsweise die Eltern, Großeltern oder Geschwister des Verstorbenen.

Relevant ist bei der Ermittlung der Höhe des Erbteils aber ebenfalls die Frage danach, in welchem Güterstand das Ehepaar zur Zeit des Erbfalls gelebt hat.

Die Bedeutung des Güterstandes für die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten

Der grundsätzliche Erbteil von einem Viertel, der dem überlebenden Ehegatten dann zusteht, wenn der Verstorbene Kinder hatte, erhöht sich auch dann auf die Hälfte, wenn die Ehepartner während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Dies trifft immer dann zu, wenn die Ehepartner keinen abweichenden Güterstand vereinbart haben.

Hat das Ehepaar also keinen Ehevertrag und hatte das Paar zusätzlich keine Kinder, dann erhöht dich die Nachlasshöhe sogar auf drei Viertel.

Für den überlebenden Ehegatten kann es in der Konstellation der Zugewinngemeinschaft Situationen geben, in denen es für ihn günstiger ist das Erbe inklusive des pauschalierten Zugewinns von einem Viertel auszuschlagen.

Das ist immer dann der Fall, wenn der tatsächliche Zugewinn des Erblassers während der Ehe sehr hoch war und der Ehegatte lediglich einen sehr kleinen Zugewinn hatte.

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