Gesetzliche Erbfolge Beratung

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Wenn ein Verstorbener keinen letzten Willen verfasst hat, wird der Nachlass nach gesetzlichen Vorgaben verteilt.

Dafür gibt es die gesetzliche Erbfolge aus den §§ 1924 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Grundsätzlich werden dabei zwei Personengruppen bedacht: Verwandte und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner.

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandtschaft

Das Gesetz unterscheidet zwischen Verwandten verschiedener Ordnungen. In § 1930 BGB ist festgehalten, dass die Verwandten in der Reihenfolge ihrer Ordnung erben.

Gemäß § 1924 BGB sind die Erben erster Ordnung – also die, die zuerst erben – die Abkömmlinge des Verstorbenen. Das sind die Kinder sowie Enkel und Urenkel.

Erben zweiter Ordnung sind gemäß § 1925 BGB die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Zu den Erben zweiter Ordnung zählen also auch die Geschwister des Erblassers.

Gesetzliche Erbfolge

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Erben dritter Ordnung sind laut § 1926 BGB die Großeltern und deren Abkömmlinge, d.h. die Tanten und Onkel.

In § 1928 BGB werden die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge als Erben vierter Ordnung vermerkt.

Alle entfernteren Verwandten gehören nach § 1929 BGB zu den Erben fünfter und entfernterer Ordnung.

Die Erbfolge und Ehegatten – Gesetzliche Erbfolge

§ 1931 BGB regelt das Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Dieser erbt neben Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel. Neben Verwandtschaft zweiter Ordnung sowie neben Großeltern erbt der Partner sogar zur Hälfte.

Sind weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern am Leben, erbt der verbliebene Partner allein.

Wenn keine Verwandten vorhanden sind – das Erbrecht des Staates

In manchen Fällen sind weder Verwandte noch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner eines Verstorbenen vorhanden. Hat der Verstorbene keinen letzten Willen hinterlassen, so erbst das Land, in dem er zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte.

Ist die Feststellung dieses Ortes nicht möglich, erbt das Land, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Andernfalls erbt der Bund.

Das Erbrecht des Staates ist in § 1936 BGB festgehalten. Ein Anwalt für Erbrecht kann Verbliebene nach dem Todesfall über ihre Stellung in der gesetzlichen Erbfolge beraten.