Erbrecht Enkel Beratung

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Nicht selten haben Enkeln und Großeltern ein enges und inniges Verhältnis.

Es gibt daher nicht wenige Großeltern, die ihre Enkel gerne in ihrer Erbschaft bedenken wollen.

Doch haben Enkel auch ein gesetzliches Erbrecht, wenn sie nicht in der letztwilligen Verfügung der Großeletern bedacht wurden?

Das gesetzliche Erbrecht von Enkeln

Gibt es keine letztwillige Verfügung des Erblassers, dann richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese finden sich in den § 1924 ff. BGB.

Enkel können nur dann erben, wenn derjenige Enkel, der mit den jeweiligen Großeltern verwandt ist, bereits vorverstorben ist.

Lebt das direkte Kind des Großelternteils jedoch, dann ist der Enkel von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Ist der Enkel als direkter Abkömmling des Erblassers jedoch erbberechtigt, dann richtet sich die Höhe seines Erbteils danach, wieviel der vorverstorbene Elternteil geerbt hätte.

Erbrecht Enkel

Erbrecht Enkel

Gibt es Geschwister des bereits vorverstorbenen Elternteils, beispielsweise zwei, dann erhält der Enkel von dem Erbe einen Drittel.

Hat der Enkel selbst auch Geschwister, muss dieses Drittel zudem mit diesen geteilt werden.

Die Enkel werden im Testament bedacht

Neben der gesetzlichen Erbfolge gibt es selbstverständlich noch einen anderen Weg, wie die Enkel ihre Großeltern beerben können.

So kann der Enkel als Alleinerbe oder anteilig am Nachlass beteiligt werden.

Ist der Enkel zum Alleinerben auserkoren worden, dann muss er sich unter Umständen mit den Pflichtteilsansprüchen seines Vaters oder seiner Mutter auseinander setzen.

Erbrecht Enkel – Haben Enkel einen Pflichtteilsanspruch?

Zwar gehören Enkel gemäß § 2303 BGB zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, doch können sie diesen Anspruch auf den Pflichtteil nur selten durchsetzen.

Das liegt daran, dass zunächst ein noch lebender Elternteil Anspruch auf den Pflichtteil hätte und damit den Enkel als Pflichtteilsberechtigten ausschlägt.

Wichtig zu wissen ist übrigens auch, dass ein etwaiger Pflichhteilsverzicht des Kindes des Erblassers sich auch auf dessen Abkömmlinge erstreckt.

Soll ein Enkel Erbe werden, ist es daher ratasam den Enkel in der letztwilligen Verfügung zu erwähnen.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht berät Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.