Was versteht man unter einem Erbvertrag?

Erbvertrag – Jetzt anrufen und informieren: Tel. 030-355 13 258

oder senden Sie uns eine eMail mit Ihrer Anfrage an info@anwaltberlin24.de

Letztwillige Verfügungen kennen die meisten Menschen wohl hauptsächlich in der Form des Testaments.

Doch auch der Erbvertrag ist im Hinblick auf Erbeinsetzungen eine Option, den eigenen letzten Willen festzuhalten.

Im Unterschied zum klassischen Einzeltestament wird hierbei jedoch mit einer anderen Person ein Vertrag geschlossen.

Was genau ist ein Erbvertrag?

Als Erbvertrag wird eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen verstanden, welche eine Bindungswirkung hat.

Der Erbvertrag ermöglicht es einem Erblasser schon zu Lebzeiten über einen Vermögenswert vertraglich zu entscheiden, welcher ein anderer nach dessen Tod erhalten soll. Regelungen zum Erbvertrag finden sich in § 1941 sowie in den §§ 2274 ff BGB.

Durch die Errichtung eines Erbvertrages kann der Erblasser Erben einsetzen und Vermächtnisse anordnen. Sowohl der Vertragspartner als auch weitere Personen können durch den Erbvertrag eingesetzt werden.

Kann ein Erbvertrag widerrufen werden?

Im Unterschied zum Testament kann ein Testament grundsätzlich nicht widerrufen werden.

Erbvertrag

Erbvertrag

Der Erblasser und die weiteren Vertragsparteien sind nach Abschluss des Vertrages an diesen gebunden.

Ein weiteres Testament kann der Erblasser nicht errichten, er ist also in seiner Testierfreiheit beschränkt.

Nur dann, wenn die Vertragsparteien dies bereits im Erbvertrag festhalten, kann vom Erbvertrag zurückgetreten werden.

Alle Vertragsparteien gemeinsam können natürlich zu jederzeit den Erbvertrag wieder aufheben.

In welchen Situationen sinnvoll?

Langjährige Partner, die nicht verheiratet sind und daher nicht für ein Berliner Testament qualifiziert sind, könnten über einen Erbvertrag nachdenken. Auch dann, wenn die Erbeinsetzung an gewisse Gegenleistungen gebunden sein soll, kann ein Erbvertrag sinnvoll sein.

Hier ist die Bindungswirkung der entscheidende Faktor. Dies gilt zum Beispann dann, wenn die Pflege eines Angehörigen im Gegenzug für die Vererbung einer Immobilie stattfinden soll.

Lassen Sie sich beraten

Auch ein im Erbvertrag aufgenommener Pflichtteilsverzicht ist ein klassisches Einsatzgebiet von Erbverträgen.

Besonders bei Unternehmensnachfolgen kann der Erbvertrag ein nützliches Instrument im Erbrecht sein, wesentliche Nachlassgüter von einer Person auf eine andere übergehen zu lassen ohne durch Pflichtteilsforderungen in den Ruin getrieben zu werden.