Erbrecht Geschwister Beratung

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Neben den Abkömmlingen des Erblassers und dessen Ehegatten, sind auch Eltern und Geschwister des Verstorbenen erbberechtigt. Doch welche Ansprüche haben Geschwister eigentlich, wenn es keine letztwillige Verfügung gibt?

Haben Geschwister einen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil an der Erbschaft?

Hat der Verstorbene seinen letzten Willen nicht in Form eines Erbvertrages oder eines Testaments geregelt, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge finden sich in den §§ 1924 ff. BGB. Nach § 1925 Abs. 2 BGB zählen die Geschwister der Erblassers, ebenso wie dessen Eltern, sowie seine Nichten und Neffen, zu den Erben zweiter Ordnung.

Hat der Erblasser also direkte Abkömmlinge, wie Kinder und Enkel, welche als Erben erster Ordnung zum Zuge kommen, dann erhalten Geschwister keinen Anteil am Erbe.

Lediglich der überlebende Ehegatte wäre in dieser Konstellation neben den direkten Abkömmlingen noch erbberechtigt.

Das Repräsentationsprinzip im deutschen Erbrecht

Gibt es keine direkten Abkömmlinge des Erblassers, kommen die Erben zweiter Ordnung ins Spiel. Wie bereits erwähnt zählen hierzu Eltern und Geschwister des Erblassers.

Erbrecht Geschwister

Erbrecht Geschwister

Allerdings haben nach dem sogenannten Repräsentationsprinzip die Eltern in Sachen Erbfolge Vorrang vor den Geschwistern.

Denn innerhalb der einzelnen Erben Ordnungen schließt der Repräsentant eines Stammes alle anderen Erbberechtigten des gleichen Stammes aus.

Leben die Eltern des Erblassers zu dessen Todeszeitpunkt noch, dann wird der Nachlass zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt.

Natürlich können Geschwister aber dann erben, wenn nur noch ein Elternteil oder kein Elternteil des Erblassers noch lebt.

Kein Anspruch auf den Pflichtteil – Erbrecht Geschwister Berlin

Nur bestimmte Verwandte haben einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung enterbt werden.

Die Geschwister des Erblassers zählen jedoch nicht zu dem Personenkreis, denen eine Pflichtteilsberechtigung zusteht.

Nach § 2303 BGB sind lediglich Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Enkel, Ehegatten und Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Bei einer Enterbung stünde Geschwistern also kein Anteil am Erbe zu.

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