Erbfolge ohne Testament Beratung

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Gibt es keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages, dann greift im Todesfall die sogenannte gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt und bestimmt welcher Personenkreis und zu welchem Anteil den Erblasser beerbt.

Was besagt die gesetzliche Erbfolge?

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist geregelt, wer Erbe des Erblassers wird und zu welchem Anteil. Entscheidendes Kriterium ist dabei das Verwandschaftsverhältnis.

Zunächst sind die nächsten Verwandten des Verstorbenen, also dessen Kinder und Enkel, erbberechtigt. Diese werden als Erben erster Ordnung bezeichnet.

Anschließend werden Verwandte wie Eltern oder Geschwister berücksichtigt oder weiter entfernte Verwandte wie Nichten und Neffen.

Erbfolge ohne Testament

Erbfolge ohne Testament

Diese zählen zu den Erben zweiter Ordnung.

Die Erben der dritten Ordnung sind Großeltern, Tanten, Onkeln oder Cousins und Cousinen.

Es gilt der Grundsatz, dass bei der gesetzlichen Erbfolge Erben der vorhergehenden Ordnung solche der nachfolgenden Ordnungen ausschließen.

Neben diesen Verwandten wird außerdem der Ehepartner bei der gesetzlichen Erbfolge besonders berücksichtigt.

Das Repräsentationsprinzip bei der Erbfolge ohne Testament

Ein wichtiges Prinzip der gesetzlichen Erbfolge stellt das Repräsentationsprinzip dar.

Durch dieses Prinzip wird die Erbberechtigung der Erben innerhalb der gleichen Erbenordnung festgelegt.

Der sogenannte Repräsentat der jeweiligen Ordnung schließt alle weiteren Erben der selben Ordnung aus.

Zunächst erbberechtigt sind Ehegatten und Kinder.

Sind die Kinder verstorben, dann treten etwaige Enkel an ihre Stelle.

Aber erst dann, wenn die Kinder vorverstorben sind.

Gibt es weder einen Ehepartner noch Kinder, dann sind die Eltern des Erblassers erbberechtigt.

Die Sonderstellung des Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge

Eine Sonderstellung kommt beim Erben ohne Testament dem Ehepartner des Erblassers zu. Ihm steht stets ein gesetzliches Erbrecht zu.

Doch wieviel Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner genau erben, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese sind die Anzahl der Erben und der Güterstand, in welchem die Ehegatten gelebt haben.

Haben die Eheleute beispielsweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.

Gerne beraten wir Sie in allen Erbrechts Fragen in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.