Berliner Testament Pflichtteil Beratung

Berliner Testament Pflichtteil Beratung – Jetzt anrufen und informieren:

Telefon 030-355 13 258

oder senden Sie uns eine eMail mit Ihrer Anfrage an info@anwaltberlin24.de

Berliner Testament und der Pflichtteil – Das gilt es zu wissen

Bei dem sogenannten Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das in Deutschland die beliebteste Form der letztwilligen Verfügung darstellt.

Bei dem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass etwaige Kinder in Bezug auf den ersten Erbfall enterbt sind und erst dann erben, wenn auch der zweire Elternteil verstorben ist.

Doch was bedeutet das in Bezug auf den Pflichtteil beim Berliner Testament?

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil beim Berliner Testament?

Gemäß § 2303 BGB haben bei einer Enterbung durch letztwillige Verfügung bestimmte Personen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Berliner Testament Pflichtteil

Berliner Testament Pflichtteil

Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen alle Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel, der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen sowie die Eltern des Erblassers.

Letztere haben aber aber nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn es keine Abkömmlinge gibt.

Werden Kinder also im Falle des Berliner Testaments enterbt, steht ihnen immer noch ihr Pflichtteil zu. Dieser entspricht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beim ersten Erbfall auf den Pflichtteil verzichten

Um den Sinn und Zweck des Berliner Testaments nicht zu unterlaufen, fügen viele Eheleute eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament ein.

Denn durch das Berliner Testament soll ja gerade verhindert werden, dass der überlebende Ehegatte dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dass es mehrere Erben gibt und etwaig vorhandene Immobilien geteilt oder verkauft werden müssen.

Durch Pflichtteilsstrafklauseln soll darauf hingearbeitet werden, dass die Abkömmlinge beim ersten Erbfall auf ihren Pflichtteil verzichten und dann beim zweiten Erbfall zum Zuge kommen.

Inhalt dieser Strafklauseln ist häufig, dass die Kinder für den Fall, dass sie beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, sie für den zweiten Erbfall automatisch enterbt werden.

Viele Ehepaare entscheiden sich aber auch für eine weniger starre Strafklausel, bei welcher eher auf die individuelle Situation beim ersten Erbfall zugeschnitten ist.

Wir beraten Sie anwaltlich zum Thema Erbrecht.