Kinder enterben Beratung

Kinder enterben Beratung – Jetzt anrufen und informieren:

Telefon 030-355 13 258

oder senden Sie uns eine eMail mit Ihrer Anfrage an info@anwaltberlin24.de

Kinder enterben – Diese Möglichkeiten gibt es!

Grundsätzlich kann ein Erblasser selbst darüber entscheiden, wenn er in seiner letztwilligen Verfügung bedenken will und wen nicht.

Dies ist ein Ausfluss der sogenannten Testierfreiheit. Auch das „Enterben“ einer Person oder eines ganzen Personenkreises ist Inhalt der Testierfreiheit.

Doch die Testierfreiheit findet da eine Grenze, wo Pflichtteilsberechtigte betroffen sind.

Denn diesen kann man pflichtteilsberechtigten Erben nur in streng reglementierten Ausnahmefällen entziehen.

Wie kann man seine Kinder enterben?

Wer seine Kinder enterben möchte, kann dies auf unterschiedliche Art und Weise tun. Zum einen durch das Aufsetzen eines Testaments.

In diesem kann der Erblasser entweder ganz konkret erklären, das Kind XY ihn nicht beerben soll oder alternativ all die Personen aufzählen, welche er zu seinen Erben ernennen will.

Kinder enterben Beratung

Kinder enterben Beratung

Ist das betreffende Kind nicht dabei, ist es automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen.

Allerdings kann man den Anspruch auf den Pflichtteil in der Regel nicht testamentarisch ausschließen. Denn direkte Nachkommen haben auch bei einer Enterbung einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Auf freiwilliger Basis ist ein Ausschluss des Pflichtteils durch den Pflichtteilsverzicht möglich. Bei diesem vereinbaren Erblasser und Kind auf vertraglicher Basis, dass der Abkömmling auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. In der Regel wird sich auch das Kind etwas von dieser Vereinbarung versprechen.

In welchem Fall kommt ein Entzug des Pflichtteils in Betracht?

Ein Pflichtteilsentzug kommt nach § 2333 BGB nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung für solch einen Entzug des Pflichtteils sind grobe Vergehen des betreffenden Kindes.

Diese sind unter anderem dann zu bejahen, wenn der Abkömmling dem Erblasser selbst oder anderen nahen Angehörigen nach dem Leben trachtet.

Auch dann, wenn sich das Kind eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens einer Person aus diesem Personenkreis schuldig gemacht hat.

Ebenfalls in dem Fall, dass das erbberechtigte Kind für eine vorsätzliche Straftat begangen hat und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist, kommt ein Pflichtteilsentzug in Betracht.

Als Anwalt für Erbrecht berate ich Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.