Schulden erben

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Wer etwas erbt, bekommt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Ver-storbenen.

Die Erben sind jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen.

Die Erben haben das Recht, das Erbe innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen.

Mit der Ausschlagung der Erbschaft sparen sich die Erben jedoch nicht unbedingt die Beerdigungskosten.

Vor Allem, wenn der Erbe selbst überschuldet ist, hat dieser meist wenig Lust, mit der Erbschaft seine Gläubiger zu bezahlen.

Schulden erben

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Auch Miterben haben in der Regel wenig Verständnis dafür, dass sie den verschuldeten Erben auszahlen müssen, damit der seine Schulden bezahlen kann.

Verständlich, dass er zunächst darüber nachdenkt, das Erbe auszuschlagen.

Seinen Anteil bekäme dann der nächste in der Erbfolge. Die Gläubiger blieben insoweit auf ihren Schulden sitzen. Somit bleibt das, was der Verstorbene über Jahrzehnte angespart hat, würde weiter in der Familie bleiben.

Aber eine Erbschaft kann auch die Chance auf einen Neustart sein, selbst wenn fast nichts übrigbleibt und alles für die eigenen Schulden verwendet wird.

Der Erbe hat zwar ein Recht darauf, Auskunft über die Kontoverhältnisse des Verstorbe-nen zu bekommen. Es gibt jedoch Banken, die dafür die Sterbeurkunde oder den Erb-schein verlangen.

Dies kann zu einem zum Problem werden, da derhenige, der einen Erb-schein beantragt, das Erbe bereits inzident angenommen hat und es daher nicht mehr aus-schlagen kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12 die Entscheidung getroffen, dass Geldinstitute nicht immer ei-nen Erbschein verlangen können.

Danach reicht es aus, wenn der Erbe seine Erbenstel-lung durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag in Verbindung mit dem ge-richtlichen Eröffnungsprotokoll nachweist.

Insoweit sind eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht des Erblassers von Vorteil, da diese über den Tod hinaus gültig sind.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.