Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Um den Pflichtteil zu umgehen oder so gering wie möglich zu halten, versuchen manche Erblasser bereits vor dem Todesfall Teile des Nachlasses zu verschenken.

In dem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte jedoch einen Ergänzungsanspruch.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch und seine Höhe

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgehalten. Der Pflichtteil berechnet sich normalerweise aus dem Nachlass und der gesetzlichen Erbquote.

Gemäß § 2325 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte außerdem Anspruch auf eine Erhöhung, sofern der Erblasser vor seinem Todesfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.

Der Pflichtteil erhöht sich dann um den Teil, den der Berechtigte erhalten hätte, wenn die Schenkung nie stattgefunden hätte. Dann wäre der verschenkte Betrag dem Nachlass zugerechnet worden und der Pflichtteil wäre entsprechend höher gewesen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein Beispiel:

Der Nachlass eines Verstorbenen beträgt 10.000 EUR.

Er hinterlässt ein Kind, das enterbt wurde.

Der Pflichtteil dieses Kindes beträgt 50 %, also 5.000 EUR.

Der Verstorbene hatte jedoch kurz vor seinem Tod weitere 10.000 EUR verschenkt.

Der Nachlass hätte ohne Schenkung 20.000 EUR betragen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch liegt dann bei 50 % der 20.000 EUR, also 10.000 EUR.

Das Kind hat also Anspruch auf weitere 5000 EUR Pflichtteilsergänzung, um auf diesen Betrag zu kommen.

Herausgabe der Pflichtteilsergänzung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht sich nur auf den Wert des Nachlasses. Bestimmte Gegenstände können nicht verlangt werden. Für die Herausgabe der Ergänzung ist der eingesetzte Erbe zuständig.

Hat der Erbe selber nur einen Pflichtteil erhalten, kann sich der Pflichtteilsergänzungsberechtigte an den Beschenkten halten. Die Anrechnung von Geschenken hängt vom Zeitpunkt der Schenkung ab.

Dies regelt § 2325 Abs. 3 BGB. Eine Schenkung bis zu einem Jahr vor dem Erbfall wird demnach zu 100 % angerechnet. Eine Schenkung, die sechs Jahre vor dem Erbfall stattfand, nur noch zu 50 %.

Klärung im Einzelfall

Ist die Lage im Einzelfall unklar oder sollen Schenkungen im Vorfeld vorgenommen werden, ohne den Pflichtteil zu beeinflussen, sollte ein Anwalt zu Hilfe geholt werden.

Professionelle Beratung eines Anwalts für Erbrecht kann viele Fehler vermeiden und die Sachlage rechtzeitig klären.