Pflichtteil Geschwister

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Eltern und Geschwister des Verstorbenen gelten als Erben zweiter Ordnung.

Das sogenannte Repräsentationsprinzip besagt jedoch, dass grundsätzlich die Eltern Vorrang vor den Geschwistern haben.

Dabei stehen Mutter und Vater des Erblassers jeweils 50 Prozent des Erbes zu. Dementsprechend würden Bruder und Schwester nichts vom Erbe erhalten, wenn beide Eltern des Verstorbenen noch am Leben sind.

Falls ein Elternteil verstorben ist, wird dessen Anteil unter den Geschwistern aufgeteilt.

Gibt es beispielsweise nur noch den Vater und zwei Geschwister, bekäme jedes der Ge-schwister 25 Prozent des Erbes zugesprochen.

Pflichtteil Geschwister

Pflichtteil Geschwister

Wenn beide Eltern verstorben sind, wird das Erbe vollständig unter den Geschwistern aufgeteilt.

Es gibt jedoch einige Verwandte, die nicht vollständig enterbt werden können – weil sie einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe, den oben beschriebenen Pflichtteil, haben.

Dazu gehören Ehegatte und Kinder, sofern nicht ein Berliner Testament zwischen beiden Partnern aufgesetzt wurde.

Einen Pflichtteil für Geschwister gibt es dagegen nicht. Werden Geschwister im Testament enterbt oder nicht explizit erwähnt, gehen sie sowohl in der gesetzlichen Erbfolge als auch im Pflichtteilanspruch leer aus.

Dasselbe gilt für Nichten, Neffen, Cousins, Onkel, Tanten, Großeltern und sonstige Verwandte.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie bei allen Erbrechts Fragen in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.