Nießbrauch Immobilien – Nießbrauchrecht Immobilien

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Neben dem Wohnrecht an einer Immobilie gibt es noch das Nießbrauchrecht.

Die beiden Rechte sind ähnlich, sollten jedoch nicht miteinander verwechselt werden.

Der Nießbraucher hat deutlich mehr Freiheiten als der Wohnrechtsinhaber:

Er darf aus der Immobilie zusätzlich finanziellen Nutzen ziehen.

Nießbrauchrecht an einer Immobilie

Anders als das Wohnrecht erlaubt das Nießbrauchrecht an einer Immobilie oder Teilen von ihr, nicht nur das Wohnen in jener.

Es gestattet zusätzlich das Ziehen von finanziellen Gewinnen aus der Immobilie.

So darf ein Nießbrauchrechtinhaber beispielsweise entscheiden, ob er in der Immobilie wohnen oder sie vermieten würde.

Geregelt ist das Nießbrauchrecht an Sachen und Grundstücken in den §§ 1030 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Nießbrauch Immobilien Berlin

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Dort ist auch festgehalten, dass ein Nießbraucher auch mit dem zugehörigen Inventar nach ordnungsmäßen wirtschaftlichen Regeln verfahren darf.

Verkaufen oder groß umwandeln darf er die Immobilie jedoch nicht. Diese Rechte obliegen allein dem Eigentümer.

Die Grenzen des Nießbrauchrechts

Nießbrauchrecht kann entweder auf unbegrenzte Dauer oder zeitlich befristet festgelegt werden. Ist das Nießbrauchrecht unbefristet, so erlischt es mit dem Tod des Nießbrauchers – vererbbar ist das Nießbrauchrecht nicht.

Ist es befristet, erlischt es mit Ablauf der Frist. Alternativ kann ein Nießbrauchrecht bis zum Eintritt einer Bedingung vergeben werden. Tritt die Bedingung ein, erlischt das Nießbrauchrecht ebenfalls automatisch.

Der Eigentümer und der Nießbraucher haben außerdem die Wahl zwischen einem vertraglich vereinbarten Recht zum Nießbrauch oder einer Eintragung ins Grundbuch. Die vertragliche Vereinbarung erlischt mit Eigentümerwechsel.

Verkauft der Eigentümer die Immobilie also, verliert auch der Nießbraucher sein Recht. Wurde das Nießbrauchrecht hingegen ins Grundbuch eingetragen, ist es nicht mehr an einen bestimmten Eigentümer gebunden. Der neue Eigentümer muss das Nießbrauchrecht dann hinnehmen.

Einigungen zwischen Nießbraucher und Eigentümer

Ergeben sich zwischen Nießbraucher und Eigentümer Unstimmigkeiten, kann ein Anwalt Hilfe bei Rechtsberatung und Verhandlung anbieten.

So kann er die rechtlichen Möglichkeiten und Gesetze genau erläutern und auch bei Verhandlungen zwischen beiden Parteien hilfreich sein.

Möchte der Eigentümer den Nießbraucher beispielsweise vorzeitig loswerden, könnte über eine Abfindung als Gegenleistung für das Aufgeben des Nießbrauchrechts verhandelt werden.

Rechtsanwalt für Immobilienrecht berät Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.