Nießbrauch Grundstück

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Nießbrauchrecht an einem Grundstück ist das Recht, aus dem Grundstück finanziellen Nutzen zu ziehen.

Dabei handelt es sich um eine Art erweitertes Wohnrecht.

Der Nießbraucher darf auf dem Grundstück sowohl wohnen, als auch alle sachgemäßen Möglichkeiten nutzen, durch das Grundstück finanzielle Gewinne zu erzielen.

Nießbrauchrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Nießbrauchrecht an Sachen ist in § 1030 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Für Grundstücke mit Inventar ist eine weitere Klausel in § 1048 BGB festgehalten.

Dort heißt es, dass der Nießbraucher auch mit dem Inventar nach den Grenzen der ordnungsgemäßen Wirtschaft verfügen darf.

Nießbrauch Grundstück

Nießbrauch Grundstück

Nießbraucher haben grundsätzlich zahlreiche Freiheiten über die Sachen – das Verkaufen oder Belasten mit Krediten gehört jedoch nicht dazu.

Ebenso wenig darf der Nießbraucher eines Grundstücks große Umbaumaßnahmen vornehmen.

Kleinere Veränderungen sind in der Regel jedoch erlaubt. Das Nießbrauchrecht ist nicht vererbbar, kann aber verkauft werden.

Nießbrauchrecht im Grundbuch

Nießbrauchrecht kann entweder vertraglich geregelt oder durch Eintragung ins Grundbuch festgehalten werden.

Die Eintragung ins Grundbuch bindet das Nießbrauchrecht nur an das Grundstück – nicht an den Eigentümer.

Bei Eigentümerwechsel (etwa, weil das Grundstück verkauft wird), bleibt das Nießbrauchrecht bestehen.

Ist das Recht auf Nießbrauch hingegen nur vertraglich festgehalten, erlischt es, sobald der Eigentümer des Grundstücks wechselt.

Nießbrauch Grundstück – welche Möglichkeiten gibt es?

Nießbrauchrecht kann mit Befristung oder unter Bedingungen vereinbart werden. Das Recht erlischt dann nach Ablauf der vereinbarten Frist oder nach Bedingungseintritt automatisch.

Außerdem kann der Eigentümer eines Grundstücks das Nießbrauchrecht bei unsachgemäßem Gebrauch entziehen.

Möchte der Eigentümer das eingetragene Nießbrauchrecht beispielsweise aufgrund eines anstehenden Verkaufs entziehen, kann er das hingegen nur im Einvernehmen mit dem Nießbraucher.

Manche Nießbraucher lassen sich auf eine Beendigung des Rechts ein, sofern sie dafür eine Abfindung erhalten.

Eigentümer sollten dabei beachten, dass die vorzeitige Beendigung des Rechts auch ins Grundbuch eingetragen wird.

Um alle Möglichkeiten zu vergleichen und Streitigkeiten zu vermeiden, sollte frühzeitig ein Anwalt für Immobilienrecht eingeschaltet werden.

Dieser kann die Rechtslage erklären und bei den Verhandlungen helfen.

Grundstück mit Nießbrauch

Nießbrauch mit Bezug auf eine Immobilie bedeutet das Recht einer Person, eine Liegenschaft zu nutzen und daraus auch einen Mehrwert in Form von Mieteinnahmen zu ziehen.

Darin liegt der Unterschied zum Wohnrecht. Das Wohnrecht beinhaltet nämlich ausschließlich das Recht, die Liegenschaft zu Wohnzwecken zu nutzen. Damit stellt das Nießbrauchrecht eine Erweiterung des Wohnrechts dar.

Man kann eine Immobilie belastet mit einem Nießbrauchrecht erwerben, an dem Nießbrauch ändert sich dadurch nichts.

Jedoch wird es aufgrund der „Belastung“ des Grundstücks mit einem Nießbrauchrecht schwieriger, das Grundstück zu verkaufen.

Es mindert eindeutig den Wiederverkaufswert. Aus diesem Grund entscheiden sich vorwiegend Kapitalanleger für einen Grundstücksverkauf trotz Nießbrauch.