Freibetrag Erbschaft

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Bei größeren Vermögensübergängen fallen regelmäßig Steuern an.

Unter Lebenden wird von einer Schenkungssteuer gesprochen, im Erbfall nennt sich dies Erbschaftssteuer.

Von diesen Steuern gibt es Ausnahmen, die sogenannten Freibeträge.

Freibeträge in der Erbschaft

Erbschafts- und Schenkungsfreibeträge sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) regelt. Die Höhe des Freibetrags hängt ganz entscheidend von der verwandtschaftlichen Nähe der Erben an.

So erhalten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von bis zu 500.000 EUR, Kinder und Stiefkinder noch einen Freibetrag von bis 400.000 EUR.

Freibetrag Erbschaft

Freibetrag Erbschaft

Enkeln steht ein Freibetrag von bis 200.000 EUR zu, allen anderen Verwandten und Erben wird ein Freibetrag von bis zu 20.000 EUR gewährt.

Der Freibetrag kann jedoch nur in voller Höhe erhalten werden, wenn bis zu 10 Jahre vor dem Tod keine Schenkungen an die betreffenden Personen stattfanden.

Besondere Freibeträge

In besonderen Fällen gelten außerdem zusätzliche Freibeträge. So gilt gemäß § 17 ErbStG für Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Ehepartner ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag.

Kinder haben jedoch nur bis zu ihrem 27. Lebensjahr Anspruch darauf. Sind die Kinder bereits verstorben, können auch Enkel einen Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben.

Ein besonderer Freibetrag gilt auch für Hausratsgegenstände.

Dieser kann eine Höhe von 41.000 EUR erreichen.

Für bewegliche körperliche Gegenstände wie Kunstwerke und Hobby-Equipment gilt in der Regel ein Freibetrag von bis zu 12.000 EUR.

Immobilien, in denen der Verstorbene selber gewohnt hat und in denen der Erbende mindestens weitere zehn Jahre wohnen wird, können ebenfalls steuerfrei erhalten werden.

Allerdings gilt bei Kindern eine Grenze von 200 Quadratmetern.

Freibeträge im Einzelfall überprüfen – Freibetrag Erbschaft

Freibeträge sollten im Einzelfall genau überprüft und besprochen werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. In den meisten Fällen kann eine anwaltliche Beratung größere Schwierigkeiten von vornherein beseitigen.

Wer bereits vor seinem Todesfall sicher gehen möchte, dass Freibeträge sinnvoll genutzt werden, sollte einen Anwalt für Erbrecht bereits vor Testamentsaufsetzung einschalten und über die Möglichkeiten von Vererbung, Vermächtnis und Schenkungen sprechen.

Rechtsanwalt für Erbrecht berät Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.