Erbschaft Freibetrag
Erbschaft Freibetrag – Jetzt anrufen und informieren:
Telefon 030-355 13 258
oder senden Sie uns eine eMail mit Ihrer Anfrage an info@anwaltberlin24.de
Sobald das Finanzamt über ein Erbe informiert wurde, ist dieser Erbe gegenüber dem Fi-nanzamt zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet. Doch durch die sogenannte Frei-betragsregelung kann es jedoch sein, dass keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.
Es wird hier von sogenannten (Erb-) Steuerklassen gesprochen.
Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder und Eltern, Enkel ect.
Steurklassse II: Geschwister und blutsverwandte Neffen und Nichten
Steuerklasse III: Alle nicht verwandten Personen
Die Freibeträge der Erbschaftssteuer werden nach § 16 ErbStG geregelt.
Die Höhe der Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad:
Steuerklasse | Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|---|
I | Ehepartner | 500.000 Euro |
I | Leibliche Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro |
I | Enkel | 200.000 Euro |
I | Eltern, Großeltern | 100.000 Euro |
II | Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder | 20.000 Euro |
III | Nicht verwandte Personen | 20.000 Euro |
Wurde der Erblasser vor seinem Ableben unentgeltlich oder nur gegen eine unzureichende Bezahlung gepflegt?
Dann kann zur Senkung der Erbschaftssteuer laut §13 Abs.1 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) ein Pflegefreibetrag geltend gemacht werden.
Dieser Pflegefreibetrag wird zusätzlich zum regulären Freibetrag gewährt.
Gleiches gilt auch für die Schenkungssteuer.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie in allen Fragen in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.