Schenkung Erbe Beratung

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Schenkung Erbe – Welche Auswirkungen hat das?

Wer Teile seines Eigentums schon zu Lebzeiten seinen Familienmitgliedern zur Verfügung stellen möchte, kann dies mittles einer Schenkung tun.

Soll diese Schenkung zugunsten erbberechtigter Verwandter vorgenommen werden, dann kann dies auch als eine vorweggenommene Erbfolge bezeichnet werden.

Doch gibt es Vorteile der Schenkung zu Lebzeiten im Unterschied zum Vererben?

Wie unterscheiden sich Erbe und Schenkung voneinander?

Größtes Unterscheidungsmerkmal von Schenkung und Erbe ist sicherlich im Zeitraum der Eigentumsübertragung.

Schenkung Erbe Beratung

Schenkung Erbe Beratung

Findet diese beim Erbe erst nach dem Tod des Erblassers statt, so wird bei einer Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkenden eine Übertragung des Eigentums und der damit verbundenen Rechte statt.

Unterschieden werden in Bezug auf die Schenkung grundsätzlich drei verschiedene Formen.

Diese sind die Handschenkung nach § 516 BGB, die ohne die Einhaltung einer bestimmten Form seine Gültigkeit entfaltet, das Schenkungsversprechen gemäß § 518 BGB, das durch eine notarielle Beurkundung vorgenommen werden muss sowie die Schenkung im Todesfall.

Letztere muss die selben Formvorschriften wie ein Testament erfüllen.

Die vorweggenommene Erbfolge und ihre Vorteile

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet solche zu Lebzeiten vorgenommenen Vermögensübertragungen, die deshalb vorgenommen werden, weil der Beschenkte beim Erbfall das Vermögen sowieso erwerben sollte.

Dieses Vorgehen bringt bestimmte Vorteile mit sich. So kann die Steuerlast reduziert und Pflichtteilsansprüche gemindert werden. Auch eine Reduzierung der Steuerlast kann auf diese Art und Weise reduziert werden.

Auch für den Fall, dass der Schenker und seine Familie Versorgung und Betreuung brauchen, kann eine Schenkung sinnvoll sein.

Welche Freibeträge greifen bei einer Schenkung?

Wie hoch der Freibetrag bei einer Schenkung ist, hängt von drei verschiedenen Faktoren ab. Zum einem dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe der Schenkung sowie der einschlägigen Steuerklasse.

Die Kinder des Schenkenden werden beispielsweise in die Schenkungssteuerklasse I eingeordnet und haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei Ehegatten beläuft sich der Freibetrag sogar auf 500.000 Euro.

Dieser kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.