Pflichtteilsanspruch Beratung
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Ein Pflichtteilsanspruch sorgt dafür, dass nahe stehende Verwandte oder Lebenspartner im Todesfall abgesichert werden – auch wenn der Verstorbene einen Dritten als Alleinerben einsetzt.
Die Pflichtteilsansprüche sind gesetzlich genau geregelt und können nur in wenigen Fällen umgangen werden.
Der volle und eingeschränkte Pflichtteilsanspruch
Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen vollen Pflichtteilsanspruch.
Das bedeutet, sie erben einen Pflichtteil in Höhe von der Hälfte der gesetzlichen Erbquote in jedem Fall. Eltern, Enkel und Urenkel haben einen sogenannten eingeschränkten Pflichtteilsanspruch.
Das bedeutet, sie haben nur einen Anspruch, wenn die anderen Anspruchsberechtigten entfallen. Sind die Kinder des Verstorbenen ebenfalls verstorben, erben deren Kindern und Enkel (also Enkel und Urenkel des Erblassers).
Eltern hingegen erhalten nur dann einen Anspruch, wenn der Verstorbene nie Kinder gehabt hat.
Haben Kinder das Erbe ausgeschlagen, entsteht kein Anspruch für die Enkelkinder.
Pflichtteilsansprüche mehrerer Personen
Treten mehrere Personen mit einem Pflichtteilsanspruch auf, müssen die Höhen anhand der gesetzlichen Quote und des Nachlasswertes berechnet werden.
War der Verstorbene nicht verheiratet und hatte zwei Kinder, haben diese Kinder nach gesetzlicher Quote einen Anspruch auf jeweils 50 % des Erbes.
Hat der Verstorbene nun einen Dritten als Alleinerben eingesetzt oder die Kinder explizit enterbt, haben sie immer noch einen Anspruch auf jeweils 25 % des Nachlasses.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben unterschiedliche Anspruchshöhen neben verschiedenen Verwandten.
Dabei spielt auch die Art der Gütergemeinschaft eine Rolle.
So beträgt die Höhe des Pflichtteils bei einem Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft (der Regelfall) 12,5 % neben Kindern, 25 % neben Eltern und 50 % wenn keine anderen Verwandten mehr leben.
Pflichtteilsansprüche richtig berechnen
Pflichtteilsansprüche müssen je nach Familienkonstellation berechnet werden. Hat ein Pflichtteilsberechtigter ein Erbe erhalten, das nicht der Höhe des Pflichtteils entspricht, so wird dies vom Pflichtteil abgezogen.
Er hat dann immer noch das Recht auf Vermögensergänzung bis zur Höhe des Pflichtteils.
Insbesondere in komplexen Situationen empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Anwalt für eine Erbrecht Beratung einzuschalten.